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§ 3 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kassenwart führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie die Mitgliederverwaltung.
Mit Schluss des Kalender-/Geschäftsjahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht bis zum 31. März des Folgejahres anzufertigen.
Die Jahresrechnung, der Geschäftsbericht und sonstige Aufzeichnungen sind den Kassenprüfern vierzehn Tage vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Zur Prüfung der Kasse werden zweijährlich im Voraus zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal möglich.